Covid-19 Infos
Um unserem ureigenen Verantwortungsbewusstsein einmal mehr gerecht zu werden, haben wir die Zeit genützt, um alle unsere seit jeher strengen Sicherheits- und Hygienemaßnahmen nochmals zu intensivieren – ohne das Wohlgefühl für unsere Gäste und Mitarbeiter dadurch zu beeinträchtigen.
Sicher genießen in 3 Schritten
getestet | geimpft | genesen
Was ist wenn ich nicht getestet bin- kann ich dann trotzdem in den Gastgarten?
Selbstverständlich - wir bieten vor Ort Selbsttests zum Verkauf an (5€ / Stk.)
Regeln bei verschiedenen Inzidenzwerten
Für Sicherheit, Wohlbefinden und Gesundheit ist also bestens gesorgt, auch wenn wir uns momentan an einige neue Regeln im täglichen Miteinander gewöhnen müssen. Welche Anpassungen Sie derzeit beachten müssen, erfahren Sie hier. Ab dem 07.06.2021 ist die Innen- und Außengastronomie bis 24:00 Uhr geöffnet.
Bei einem Inzidenz-Wert unter 50 ist kein Corona-Test erforderlich!
Den aktuellen Inzidenzwert können Sie hier abfragen:
Inzidenzwert
- Die Innen- und Außengastronomie ist bis 24:00 Uhr geöffnet
- Ein negativer Corona-Test ist erforderlich
- 10 Personen aus max. 3 Haushalten dürfen an einem Tisch sitzen, ein negativer Test ist erforderlich (vollständig Geimpfte oder Genesene zählen nicht mit!)
- es gelten die allgemeinen Regeln zur Maskenpflicht
- Feierlichkeiten sind wie folgt möglich:
50 Personen im Außenbereich
25 Personen im Innenbereich
Ein negativer Corona-Test ist erforderlich.
- Die Innen- und Außengastronomie ist bis 24:00 Uhr geöffnet
- Es ist kein Corona-Test erforderlich
- 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten dürfen an einem Tisch sitzen, es ist kein Test erforderlich (vollständig Geiimpfte oder Genesene zählen nicht mit!)
- es gelten die allgemeinen Regeln zur Maskenpflicht
- Feierlichkeiten sind wie folgt möglich:
100 Personen im Außenbereich
50 Personen im Innenbereich
Ein negativer Corona-Test ist nicht erforderlich.
Testvarianten
Testvariation 1
PCR-Tests können insbesondere im Rahmen der Jedermann-Testungen nach Bayerischem Testangebot in lokalen Testzentren und bei niedergelassenen Ärzten erfolgen. Über das Ergebnis wird eine Bescheinigung erstellt, die vor Besuch der Veranstaltung dem Veranstalter vorzulegen ist; der PCR-Test darf höchstens 48 Stunden vor Beginn es Besuchs vorgenommen werden.
Testvariation 2
Antigen-Schnelltests zur professionellen Anwendung müssen von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen werden. Dies ist grundsätzlich bei den lokalen Testzentren, den niedergelassenen Ärzten, den Apotheken und den Öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten Teststellen möglich. Über das Ergebnis wird eine Bescheinigung erstellt, die vor Besuch der Gaststätte dem Betreiber vorzulegen ist; der Schnelltest muss höchstens 24 Stunden vor Besuch des Betriebes vorgenommen worden sein. Bei positivem Ergebnis eines vor Ort von Fachkräften oder geschultem Personal durchgeführten Schnelltests darf die Gaststätte nicht besucht werden und es besteht mit der Mitteilung des positiven Ergebnisses eine Absonderungspflicht (Isolation). Die betreffende Person muss sich beim Gesundheitsamt melden, welches dann über das weitere Vorgehen informiert. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG besteht eine Meldepflicht der feststellenden Person hinsichtlich des positiven Testergebnisses an das zuständige Gesundheitsamt.
Testvariation 3
Selbsttests (Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung) müssen vor Ort und unter Aufsicht des Gaststättenbetreibers oder einer vom Betreiber beauftragten Person durchgeführt werden. Im Schutz- und Hygienekonzept des Betreibers sind Maßnahmen zur Verhinderung von Menschenansammlungen und zur Umsetzung der allgemeinen Hygieneregeln vorzusehen. Zeigt ein Selbsttest ein positives Ergebnis an, ist der betroffenen Person der Zutritt zu verweigern. Die betroffene Person sollte sich sofort absondern, alle Kontakte so weit wie möglich vermeiden und über den Hausarzt, das Gesundheitsamt oder die Rufnummer 116 117 der Kassenärztlichen Vereinigung einen Termin zur PCR-Testung vereinbaren.
FAQs
Nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag von der Testpflicht ausgenommen.
Als geimpft gilt man, wenn die letzte erforderliche Corona-Impfung 14 Tage zurückliegt. Es muss sich um einen in der EU zugelassenen Impfstoff handeln.
Als genesen gilt, wer einen positiven PCR-Test vorlegen kann, der nicht jünger als 28 Tage und nicht älter als sechs Monate ist. Die Durchführung eines Antikörpertests reicht nicht aus, um als genesen zu gelten.
Als genesen gilt, wer einen positiven PCR-Test vorlegen kann, der nicht jünger als 28 Tage und nicht älter als sechs Monate ist. Die Durchführung eines Antikörpertests reicht nicht aus, um als genesen zu gelten.
- Soweit die Infektionsschutzmaßnahmen des Bundes oder der Länder die Vorlage eines negativen Testergebnisses verlangen, sind vollständig Geimpfte und Genesene hiervon befreit.
- Auch Kinder bis zu ihrem sechsten Geburtstag sind von der Testpflicht befreit.
- Kontaktbeschränkungen gelten nicht, soweit sich nur Geimpfte und Genesene treffen. Sind an Zusammenkünften auch andere Personen beteiligt, zählen Geimpfte und Genesene nicht als Teilnehmer bei der Berechnung der Höchstgrenze.
- Auch Kinder unter 14 Jahren werden bleiben bei der Berechnung der Gesamtzahl der Gäste außer Betracht.
- Die nächtliche Ausgangssperre gilt nicht für Geimpfte und Genesene.
- Bei einem Inzidenzwert zwischen 0 und 35 (ohne Test): Ein Hausstand + zwei weitere Hausstände; maximal 10 Personen
- Bei einem Inzidenzwert von über 35 bis 50 (ohne Test): Ein Hausstand + ein weiterer Hausstand; maximal 5 Personen
- Bei einem Inzidenzwert von über 50 bis 100:
- ohne Test: Ein Hausstand UND / ODER vollständig Geimpfte/ Genesene
mit Test: 1 Hausstand + ein weiterer Hausstand; maximal 5 Personen
Soweit sich nur Geimpfte und Genesene treffen, gelten keine Kontaktbeschränkungen. Sind an Zusammenkünften auch andere Personen beteiligt (Nicht-Geimpfte, Nicht-Genesene), zählen Geimpfte und Genesene nicht als Teilnehmer bei der Berechnung der Höchstgrenze.
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Die Terminvereinbarung kann auch spontan vor Ort, unmittelbar vor Einlass erfolgen, sofern ausreichend Platz vorhanden ist. Bei der Terminbuchung vorab oder spontan ist eine Kontaktdatenerhebung seitens des Betreibers entsprechend der Vorgaben für die Kontaktdatenerfassung nach der jeweils gültigen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorzunehmen.
Weitere FAQ's zum Thema Gästeregistrierung finden Sie hier.
Eine Kontrolle seitens des Wirtes ist nicht nötig / möglich. Der Gast hat die Wahrheit anzugeben und der Wirt ist nicht haftbar, wenn der Gast dies nicht tut. Eine Kontrolle des Ausweises o.ä. ist also nicht notwendig. Um den Gast auf die Kontaktbeschränkungen hinzuweisen, verwenden Sie direkt am Eingang Ihres Betriebes am besten den hier herunterzuladenden Aushang.
Auch bei großflächiger Außengastronomie wie Biergärten müssen die Gäste platziert werden. Hintergrund ist der, dass die Gäste sich nicht lange einen Platz suchen und umherlaufen sollen. Die Bewegungen sollen möglichst gesteuert und reduziert werden.
Die sitzenden Gäste müssen mit einem Abstand von 1,5 m zueinander platziert werden. Es ist somit ein Abstand von 1,5 m der Stühle zueinander, wenn die Gäste darauf sitzen, ausreichend (nicht jedoch der Tische!). Für den kurzen Moment des Vorbeigehens ist eine Unterschreitung des Abstands möglich, dies sollte aber auf ein absolutes Minimum reduziert werden. Somit müssen die Gänge zwischen den Stühlen nicht bspw. 3 m breit sein, sie sollten jedoch wenn möglich auch nicht nur 1,5 m breit sein, um jederzeit genügend Abstand zu gewährleisten – bspw. wenn ein Gast seinen Stuhl nach hinten rückt, um aufzustehen.
Wenn eine geeignete Trennvorrichtung vorhanden ist, ist dies möglich. Die Vorrichtung muss jedoch zwingend Schutz vor Infektionen bieten. Idealerweise können Sie es mit Ihrer Kreisverwaltungsbehörde abklären
Der haptische Kontakt der Gäste zu Bedarfsgegenständen (Speisekarte, Menagen, Tabletts, Decken, Felle usw.) wird auf das Notwendige beschränkt oder so gestaltet, dass nach jeder Benutzung eine Reinigung / Auswechslung erfolgt. Die Zeitabstände der Reinigung oder Auswechslung sind in Abhängigkeit vom Verschmutzungsgrad und/oder von der Häufigkeit der Benutzung festzulegen.
Es ist keine Desinfektion notwendig, jedoch eine Reinigung der Tischoberfläche und anderer Gegenstände, die von dem vorhergehenden Gast berührt worden sein können.
Hochzeiten, Geburtstagsfeiern und sonstige Familienfeiern sind derzeit leider nicht möglich, da Veranstaltungen untersagt sind. Sobald sich dies ändert, werden wir umgehend informieren.
Der haptische Kontakt der Gäste zu Bedarfsgegenständen (Speisekarte, Menagen, Tabletts, Decken, Felle usw.) wird auf das Notwendige beschränkt oder so gestaltet, dass nach jeder Benutzung eine Reinigung / Auswechslung erfolgt. Die Zeitabstände der Reinigung oder Auswechslung sind in Abhängigkeit vom Verschmutzungsgrad und/oder von der Häufigkeit der Benutzung festzulegen.